§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen "Förderverein der Abteilung Tennis im 1. FCA 04 Darmstadt"
Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Darmstadt einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V.
Sitz des Vereins ist in Darmstadt Ortsteil Arheilgen.
§ 2 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Zweck des Vereins
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtung e.V. verwendet.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die ideelle und finanzielle Förderung der in § 1 Abs. 1 genannten Einrichtung e.V. insbesondere für
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Sammlung von Geld- oder Sachmitteln, die an die in § 1 Abs. 1 genannte Einrichtung e. V. weitergegeben werden.
Die Förderung kann durch zweckgebundene Weitergabe von Mitteln an die in § 1 Abs. 1 genannte Einrichtung e. V., aber auch dadurch erfolgen, dass der Verein unmittelbar selbst die Kosten für den Unterhalt der Sportanlagen, Sportausrüstung, Wettkämpfe, Trainingslager sowie sonstige sportliche Aktivitäten übernimmt und trägt.
Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der/s gesetzlichen Vertreters/in.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich gegenüber zu erklären. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.
Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Satzung oder die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Vor dem Beschluss über den Ausschluss ist dem Betroffenen Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Der Beschluss des Ausschlusses ist dem/r Betroffenen durch den Vorstand bekannt zu geben.
§ 6 Beiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Beitrages sowie dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt. Durch die Mitgliederversammlung können auch sonstige Leistungen wie Umlagen oder Arbeitseinsätze beschlossen werden, die von den Mitgliedern zu erbringen sind. Die Höhe der Umlage darf einen / zwei / drei Jahresbeiträge nicht übersteigen.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
Der Vorstand Sinne des § 26 BGB besteht aus
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch je zwei Vorstandsmitglieder vertreten.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Wählbar sind nur Mitglieder des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.
Dem Vorstand obliegt neben der Vertretung des Vereins die Wahrnehmung der Vereinsgemeinschaft nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr eine/n Kassenprüfer/in. Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.
§ 9 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Jahresquartal statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse gebietet oder 20 Prozent der Vereinsmitglieder dies schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks vom Vorstand verlangen.
Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich einzuberufen. Mit der Einberufung ist gleichzeitig die Tagesordnung mitzuteilen. Mitglieder, die eine Email-Adresse beim Vorstand hinterlegt haben, bekommen die Einladung per elektronischer Post.
Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung beschlussfähig.
Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Die Änderung des Vereinszwecks bedarf der Zustimmung von neun Zehntel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder.
Die Art der Abstimmung wird durch den Versammlungsleiter festgelegt. Eine schriftliche Abstimmung hat jedoch zu erfolgen, wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Vorsitzenden zu unterschreiben ist.
§ 10 Auflösung / Wegfall des bisherigen steuerbegünstigten Zweckes
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die in § 1 genannte Einrichtung e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Fällt die in dieser Satzungsbestimmung benannte begünstigte Einrichtung durch Liquidation weg oder ist ihre Gemeinnützigkeit weggefallen, ist eine andere gemeinnützige Einrichtung als Empfängerin des Vermögens in der Satzung des Vereins zu nennen. Diese Anpassung der Satzung hat spätestens zu erfolgen, wenn bei Auflösung des Vereins die benannte begünstigte Einrichtung nicht mehr besteht oder ihre Steuerbegünstigung verloren hat.
§ 11 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 08.03.2022 von der Mitgliederversammlung des Vereins "Förderverein der Abteilung Tennis im 1. FCA 04 Darmstadt e.V." beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Unterschriften von sieben (7) Gründungsmitgliedern
hier geht's zum Tennisverein 1. FCA Tennis --> https://www.fca-tennis.de
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